Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten nicht für Kraftstoffe, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, sondern für Kraftstoffe, die in die Union eingeführt werden.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten nicht für Kraftstoffe, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, sondern für Kraftstoffe, die in die Union eingeführt werden.